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Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 Abs. 1 OWiG erfordert die Feststellung einer konkreten Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch einen konkreten in § 30 Abs. 1 Nrn. 1 - 5 OWiG näher definierten Repräsentanten. Das Verhalten dieses Repräsentanten festzustellen und zu beschreiben ist Aufgabe des Tatrichters. Fehlen solche Feststellungen, sind die Urteilsgründe lückenhaft und sachlichrechtlich rechtsfehlerhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |