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Bei der Bestimmung des Restwerts eines totalbeschädigten Fahrzeugs sind Angebote auf Online-Börsen für einen geschädigten Verbraucher grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Handelt es sich beim geschädigten Eigentümer jedoch um eine Leasinggesellschaft als wirtschaftlich tätiges und mit dem Automarkt vertrautes Unternehmen, ist die Annahme eines Angebots aus einer Online-Börse zumutbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |