Das Verkehrslexikon

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Landgericht Augsburg v. 21.08.2025: Zur Berücksichtigung von Online-Restwertangeboten bei der Totalschadenabrechnung, wenn eine Leasinggesellschaft Eigentümerin ist




Das Landgericht Augsburg (Urteil vom 21.08.2025 - 091 O 4265/24) hat entschieden:

   Bei der Bestimmung des Restwerts eines totalbeschädigten Fahrzeugs sind Angebote auf Online-Börsen für einen geschädigten Verbraucher grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Handelt es sich beim geschädigten Eigentümer jedoch um eine Leasinggesellschaft als wirtschaftlich tätiges und mit dem Automarkt vertrautes Unternehmen, ist die Annahme eines Angebots aus einer Online-Börse zumutbar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 20.809,24 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 215 VVG. Die sachliche Zuständigkeit folgt §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

I. Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 7.363,86 € aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertragsverhältnis geltend machen.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig dass der, bei der Beklagten versicherte Pkw der Marke VW ID 4 anlässlich des Unwetterereignisses vom 10.07.2024 einen Totalschaden erlitten hat. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte in diesem Fall gemäß Ziffer A.2.6.1. AKB 01/2020 den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts zu ersetzen hat.

2. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass sich der hier maßgebliche Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt auf 32.773,11 € belief.

3. Der hiervon gem. Ziffer A.2.6.1. AKB 01/2020 abzuziehende Restwert ist zur Überzeugung des Gerichts vorliegend mit einem Netto-Betrag vom 20.809,24 € anzusetzen.

a) Der Restwert ist derjenige Betrag, der dem Geschädigten bei der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs am Ende verbleibt. Zur Bestimmung des zu erzielenden Erlöses kann daher grundsätzlich ein Angebot eines Ankaufs-Interessenten herangezogen werden.

b) In dem, als Anlagen B1 bzw. K3 vorgelegten Privatgutachten der … Automobil GmbH vom 11.10.2024 wird ein, bis zum 10.11.2024 gültiges Angebot der Firma … in Höhe von netto 20.809,24 € aufgeführt.

Das Gericht ist nach vollständiger Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung davon überzeugt, dass es dieses Angebot tatsächlich auch gegeben hat. Hierbei wird nicht verkannt, dass das Gutachten vom 10.11.2024 als Privaturkunde gem. § 416 ZPO nur dahingehend formelle Beweiskraft entfaltet, als dass die im Gutachten enthaltenen Erklärungen vom Aussteller der Urkunde, mithin von Herrn …, abgegeben wurden. Das Gericht erkennt jedoch keinen Grund, weshalb die Erklärung hinsichtlich des Restwertangebots inhaltlich unrichtig sein sollte, zumal der beauftragte Gutachter … schon aus eigenem Interesse heraus keine Veranlassung haben dürfte, unzutreffende Privatgutachten zu erstellen und Restwertangebote zu erfinden. Das Gericht geht daher davon aus, dass das entsprechende Angebot der Firma … tatsächlich in die Internet-Autobörse … eingestellt worden ist.

Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der anbietenden Firma … bei Angabe des Angebots auch der Umfang der am versicherten Fahrzeug eingetretenen Schäden bekannt war. Insoweit weist die Klägerseite zwar zutreffend darauf hin, dass das Schadensgutachten vom 11.10.2024 keine Ausführungen zum Elektronikschaden enthält. Ausweislich der als Anlage B5 vorgelegten Stellungnahme vom 21.11.2024 soll allerdings beim Einstellen des Fahrzeugs in die Restwertbörse ein expliziter Hinweis auf den Elektrikschaden erfolgt sein. Konkret soll dort folgende Formulierung verwendet worden sein:

"Weitere Schäden und Differenzen der Ausstattung sind Bieterrisiko!!!!

Das Fahrzeug wurde im unzerlegten Zustand besichtigt, weitere Schäden können nicht ausgeschlossen werden.

Achtung viele Fehler in der Fahrzeugelektrik durch Wassereintritt durch Hagelschaden!!!! Nicht in der Kalkulation enthalten!!!!

Achtung starker Innenraumgeruch durch Feuchtigkeit"

Hinsichtlich der Beweiskraft der als Anlage B5 vorgelegten Privaturkunde und der Überzeugungsbildung des Gerichts, kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein unverbindliches, unseriöses oder gar kriminelles Angebot gehandelt haben könnte sind nicht ersichtlich, zumal der über die Firma … tatsächlich erlöste Verkaufspreis nicht derart eklatant vom angebotenen Ankaufspreis der Firma … abweicht, dass sich auch ohne nähere Erkenntnisse dahingehende Bedenken hätten aufdrängen müssen.

c) Das Angebot der Firma … kann in der vorliegenden Fallkonstellation auch als Maßstab für die Beurteilung des Restwerts herangezogen werden.

Auch insoweit kann der Klägerseite allerdings zunächst darin Recht gegeben werden, dass ein, mit der Schadensschätzung beauftragter Sachverständiger bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einbeziehen darf, die der Geschädigte auch berücksichtigen müsste, also im Normalfall solche des regional zugänglichen allgemeinen Markts (vgl. hierzu BGH 25.6.19-VI ZR 358/18-; BGH 27.9.2016 - VI ZR 673/15 -; 13.1.09 - VI ZR 205/08). Hierbei ist auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen. Soweit es sich bei dem geschädigten Eigentümer um einen Verbraucher handeln würde, wären Angebote auf Online-Börsen daher wohl eher nicht berücksichtigungsfähig, da es dem geschädigten Verbraucher möglich sein müsste, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben.

Vorliegend handelt es sich in rechtlicher Hinsicht bei der, durch den Hagelschlag geschädigten Person jedoch weder um den Kläger als Versicherungsnehmer, noch um seine Ehefrau als Leasingnehmerin, sondern um die … als Eigentümerin des Fahrzeugs.

Die Zurechnung von Kenntnissen der Marktsituation ist in der Rechtsprechung beispielsweise im Fall eines Restwerte-Händlers angenommen worden (OLG Hamburg vom 05.04.2000, Az. 14 U 269/99 = OLG-Report 2001, 4 [5] = BeckRS 2000, 30105550) und kann vorliegend auch bei der …als Leasinggesellschaft, die ihre Fahrzeuge unter Einschaltung der Autohäuser des zur Fahrzeugmarke gehörenden Konzerns verleast, angenommen werden, (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 15.03.2018; 1 U 55/17 = NJW 2018, 2964). Die … ist ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen, welches zur Überzeugung des Gerichts mit dem Automarkt vertraut sein dürfte. Weshalb einem solchen Unternehmen die Annahme eines Angebots aus einer Online-Börse nicht zumutbar sein sollte ist nicht ersichtlich, zumal der … das Gutachten vom 10.11.2024 samt Restwertangebot mit dem als Anlage B4 vorgelegten Schreiben vom 24.10.2024 und damit noch innerhalb offener Angebotsfrist, vorgelegt worden ist. Weshalb sich die … im vorliegenden Fall gleichwohl gegen die Annahme des Angebots entschieden und damit offenbar zum Nachteil ihrer Leasingnehmerin einen weit geringeren Restwert realisiert hat, kann dem Sachvortrag der Klägerseite nicht entnommen werden und wäre letztlich wohl im Verhältnis zwischen der Ehefrau des Klägers als Leasingnehmerin und der … als Leasinggeberin zu klären.

4. Der nach Ziffer A.2.6.1. AKB 01/2020 erstattungsfähige Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich somit auf 11.963,87 € (32.773,11 €-20.809,24 €). Dieser Betrag ist vorprozessual von der Beklagten reguliert worden. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.

II. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

C.

I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.

D.

Der Streitwert war gem. §§ 40, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3,4 ZPO auf 20.809,24 € festzusetzen.

Am 09.12.2024 wurde eine Klage über 20.809,24 € eingereicht. Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 wurde diese Klage in Höhe von 16.000 € teilweise zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 17.03.2025 erfolgte nochmals eine Klageänderung, wonach nunmehr 7.363,86 € beansprucht wurden.

Gem. § 40 GKG ist für den Zeitpunkt der Wertberechnung der Wert zu Beginn des Rechtszuges, hier also der Eingang der Klage maßgeblich. Später erfolgte Klageänderungen haben auf die Gerichtsgebühren bzw. die entsprechende Wertfestsetzung keinen Einfluss (vgl. BeckOK Kostenrecht 48. Edition, HGK § 40 Rn. 13).

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-48339

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