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Eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO begeht nur derjenige, der entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO eine vollziehbare Auflage nicht befolgt. Eine Auflage ist nur dann vollziehbar, wenn der erteilte Bescheid entweder bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. Die Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt kann nur dann zur Verhängung einer Geldbuße führen, wenn sie ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels vollziehbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |