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Nach der Rechtsprechung des BGH entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis, so dass etwaige Schadensersatzansprüche eines Leasingnehmers im Abgasskandal, sowohl aus § 826 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen, ausgeschlossen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |