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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fahrzeugvermieters enthaltene Klausel, die eine Aufwandspauschale für die Bearbeitung von Gesetzesverstößen (Straftaten, Ordnungswidrigkeiten usw.) vorsieht, ist nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam. Dies gilt, wenn die vorgesehene Aufwandspauschale höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden des Verwenders. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |