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Eine temperatur- und zeitabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems, die auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie im Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet, ist nicht mit einer Prüfstanderkennungssoftware mit Umschaltlogik gleichzusetzen und daher nicht per se als evident sittenwidrige Abschalteinrichtung anzusehen. Für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bedarf es zureichender Anhaltspunkte, dass die handelnden Personen im Bewusstsein einer unzulässigen Abschalteinrichtung handelten und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Eine Manipulation des OBD-Systems ist weder eine Abschalteinrichtung noch ein Indiz für ein Unrechtsbewusstsein, da das OBD-System nicht zwischen zulässigen und unzulässigen Abschalteinrichtungen unterscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |