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Ein Angestellter einer IHK, der Fachkundeprüfungen für den Taxenverkehr durchführte und Prüflingen entgegen den Prüfungsbedingungen gegen Bezahlung bei der Beantwortung der Prüfungsfragen half, ist der Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung schuldig. Eine weitere Person, die zahlungswillige Prüfungskandidaten zuführte, ist der Beihilfe zur Bestechlichkeit schuldig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |