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Ein Kostenbescheid nach § 25a Abs. 1 StVG ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass nicht vorlagen. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Täters ist nicht auszugehen, wenn diese Voraussetzung nur durch unangemessen verzögerliche Ermittlungen der Verwaltungsbehörde entstanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |