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Die Leistungspflicht des Versicherers ist wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen, wenn dessen Wissenserklärungsvertreter vorsätzlich nicht wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu den Umständen des Schadenereignisses (Geschwindigkeit, Grund der Unachtsamkeit) macht. Die unzutreffenden Angaben des Wissenserklärungsvertreters sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser den Wissenserklärungsvertreter mit der Fertigung und Unterschrift der Schadensmeldung beauftragt hat. Die Leistungspflicht besteht auch nicht trotz dieser Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG, da die Pflichtverletzung mit Arglist erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |