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Ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht gegeben, wenn der Hersteller sein Verhalten vor dem Fahrzeugerwerb durch den Kläger geändert hat und der Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Zeitpunkt des Kaufs nicht mehr gerechtfertigt ist. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert an der fehlenden Stoffgleichheit. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6, 27 EG-FGV, Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 setzt den Nachweis der Kausalität voraus, dass der Kläger das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht zu dem Kaufpreis gekauft hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |