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Die Berufung der Klagepartei ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es fehlt an einem substantiierten Vortrag einer vorhandenen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, insbesondere eines als Abschalteinrichtung zu qualifizierenden Thermofensters. Zudem kann sich die Beklagte auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum stützen und ein Schaden ist nicht ersichtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |