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Eine Schutzgesetzverletzung ist nicht als schuldhaft - auch nicht als fahrlässig - begangen anzusehen, wenn sie auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung des Normadressaten beruht, die von der für den Vollzug des Schutzgesetzes zuständigen Behörde bestätigt wurde oder bei Einholung einer entsprechenden Erkundigung bestätigt worden wäre. Dies gilt auch für die Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen durch Fahrzeughersteller, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Vereinbarkeit der Funktionen (z.B. Zykluserkennung, Thermofenster) mit Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 bestätigt hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |