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Ein Schuldspruch wegen Betruges hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn sich die Urteilsgründe nicht tragfähig dazu verhalten, worüber der Angeklagte die Abnehmer bewusst täuschen ließ und inwieweit sich jene aufgrund dessen irrten. Bei der Prüfung einer stillschweigenden Täuschung über die Erfüllungsfähigkeit im Rahmen eines Eingehungsbetruges sind die Besonderheiten des Graumarkt-Handels mit Kraftfahrzeugen und die Umgehung von Herstellervorgaben zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |