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Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtlieferung eines bestellten Elektrofahrzeugs ergibt sich aus §§ 433 i.V.m. 280, 281, 286, 249 BGB, wenn der Verkäufer seine aus dem Kaufvertrag geschuldete Leistung nicht erfüllt und sich nicht exkulpieren kann. Der Hersteller des Fahrzeugs gilt dabei als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers nach § 278 BGB. Als Schadensersatz statt der Leistung kann die Differenz einer entgangenen Umweltprämie sowie Fahrzeugbereitstellungs- und Abholkosten geltend gemacht werden; höhere Leasingkosten für ein Ersatzfahrzeug sind jedoch nicht zu ersetzen, wenn die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar sind oder der Schaden nicht nachgewiesen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |