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Amtsgericht München v. 01.02.2024: Zum Schadensersatz bei Nichtlieferung eines bestellten Elektrofahrzeugs und entgangener Umweltprämie




Das Amtsgericht München (Urteil vom 01.02.2024 - 223 C 15954/23) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtlieferung eines bestellten Elektrofahrzeugs ergibt sich aus §§ 433 i.V.m. 280, 281, 286, 249 BGB, wenn der Verkäufer seine aus dem Kaufvertrag geschuldete Leistung nicht erfüllt und sich nicht exkulpieren kann. Der Hersteller des Fahrzeugs gilt dabei als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers nach § 278 BGB. Als Schadensersatz statt der Leistung kann die Differenz einer entgangenen Umweltprämie sowie Fahrzeugbereitstellungs- und Abholkosten geltend gemacht werden; höhere Leasingkosten für ein Ersatzfahrzeug sind jedoch nicht zu ersetzen, wenn die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar sind oder der Schaden nicht nachgewiesen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.924,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2023 sowie weitere 280,60 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 59 % und die Beklagte 41 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 4.722,44 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in der Hauptsache teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagtenseite ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1924,04 € zu. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 433 BGB i.V.m. 280, 281, 286, 249 BGB.

I. Die Beklagte hat vorliegend ihre aus dem Kaufvertrag vom Juni 2022 geschuldete Leistung, nämlich die Lieferung des PKW Hyundai KONA Elektro nicht erfüllt. Diese Pflicht war zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers auch fällig, da der Kläger, wie es die als Anlage B 2 vorgelegten AGB der Beklagten vorschreiben (dort unter IV.), der Beklagten sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt hat und die Beklagten auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet haben.

II. Das Verschulden der Beklagtenseite wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Eine Exkulpation ist der Beklagtenseite vorliegend nicht gelungen.

Die Beklagte beruft sich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe beim Hersteller, ohne dieser näher darzustellen oder zu belegen. Die Beklagtenseite hat insbesondere nicht vorgetragen, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um im vorliegenden konkreten Einzelfall ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen.

Zudem gilt der Hersteller des Fahrzeugs auch als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers nach § 278 BGB, so dass sich die Beklagten auch dessen Verschulden zurechnen lassen muss. Auch eine Exkulpation des Herstellers ist vorliegend nicht erfolgt.

III. Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, § 281 BGB. Dieser bemisst sich nach § 249 BGB.

a) In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs durch die Beklagte hat sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da zum Zeitpunkt dieser Ersatzbeschaffung die Umweltprämie nur mehr 4500 € betrug, anstatt wie um Juni 2022 noch 6000 €, kann der Kläger die Differenz von 1500 € als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

b) Gleiches gilt für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Beklagte nicht angefallen.

c) Die seitens des Klägers geltend gemachten höheren Leasingkosten sind seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. Zum einen ist als Anlage K 11 nur der Leasingantrag der Ehefrau des Klägers vorgelegt worden, ob der Vertrag dann tatsächlich zu diesen Konditionen zustande gekommen ist, ist gerade nicht nachgewiesen. Sollte der Leasingvertrag tatsächlich zustande gekommen sein, so wäre dessen Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, welcher konkrete Schaden beim Kläger entstanden ist.

Zudem ergibt sich aus der Anlage K 10, dass der Kläger beim Leasingvertrag für den Kona eine Sonderzahlung in Höhe von 6000 € leisten wollte, die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Von daher sind bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar.

d) Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 254 BGB liegt nicht vor. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, bis zur Lieferung seines Neuwagens den ihm zur Verfügung gestellten Mietwagen weiter zu nutzen. Der Mietwagen stellte in diesem Fall keinen gleichwertigen Ersatz dar, da mit einem Mietvertrag nicht nur Rechte sondern auch Pflichten des Mieters verbunden sind, auf die sich der Kläger nicht längerfristig einlassen musste. Dies insbesondere als ein Liefertermin für den bestellten Kona nicht absehbar war.

B.

Zinsen aus der berechtigten Schadensersatzforderung stehen dem Kläger wie beantragt seit dem 14.04.2023 zu, §§ 286, 288 BGB.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus der berechtigten Klageforderung plus Pauschale plus Mehrwertsteuer geltend machen, mithin 280,60 €.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nummer 11, 711, 709 ZPO.

D.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne die Nebenforderungen.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-42696

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