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Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, die ihn aus verständiger Sicht zur Aufklärung der Anspruchsvoraussetzungen anhalten. Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis ist spätestens im Jahr 2018 anzunehmen, wenn bereits 2017/2018 umfangreiche Medienberichte und Pressemitteilungen der Beklagten und des KBA über die Betroffenheit des Fahrzeugtyps vorlagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |