|
Das Ansetzen der Mittelgebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist bei einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister droht. Eine solche Angelegenheit ist gebührenrechtlich nicht als unterdurchschnittlich zu bewerten, sodass das Ansetzen der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |