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Das Ermessen des Rechtsanwalts bei der Gebührenberechnung

Das Ermessen des Rechtsanwalts bei der Gebührenberechnung im Rahmen einer Toleranzgrenze von 20%




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Von Rahmengebühren spricht man, wenn die Einzeltätigkeitsgebühr sich nicht nach dem Streitwert richtet, sondern nach mehreren gesetzlich vorgegebenen Kriterien vom Anwalt festgesetzt wird.


Haupttätigkeitsfelder, auf denen Rahmengebühren Anwendung finden, sind außerhalb der Festsetzung der außergerichtlichen Verfahrensgebühr (z. B. für die Unfallregulierung) die Strafsachen und die Vertretung in Bußgeldsachen sowie die Tätigkeit in bestimmten Sozialrechtsfällen.

Der Bundesgerichtshof und ein großer Teil der Rechtsprechung billigen dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung einer Rahmengebühr eine Überschreitung von 20% zu (sog. Toleranzrechtsprechung).

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Weiterführende Links:


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Allgemeines:


LG Dresden v. 31.05.2007:
In einfach gelagerten Unfallschadensfällen - Parkplatzunfall - liegt der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr im angemessenen Toleranzrahmen und ist daher verbindlich. Eine unbillige Bestimmung ist zwar einem Dritten gegenüber nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Insoweit wird dem Rechtsanwalt in der Rechtsprechung jedoch ein Toleranzbereich von bis zu 20 % zugebilligt.

LG Frankfurt am Main v. 27.01.2010:
Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der hier interessierenden Geschäftsgebühr i.S. der Nr. 2300 RVG VV der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei die Kommentarliteratur und der BGH im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dem Rechtsanwalt eine Toleranzgrenze von 20% zugestehen. Der Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr anstelle einer angemessenen 1,3-Gebühr ist deshalb nicht zu beanstanden.

BGH v. 13.01.2011:
Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen.

AG Halle v. 20.07.2011:
Wenn die Regelung des Nr. 2300 VV RVG nicht jeden Sinn verlieren soll, kann § 14 RVG nur bedeuten, dass der Rechtsanwalt bei der Ermessensausübung gemäß § 14 RVG nicht von der zwingenden Vorgabe des Nr. 2300 VV RVG befreit ist. Auf die auf 1,3 gekappte Geschäftsgebühr findet die sog. Toleranz-Rechtsprechung keine Anwendung.

OLG Celle v. 28.12.2011:
Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 RVG-VV vorliegen, d.h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Eine Bindung des Gerichts innerhalb einer 20%-Toleranzgrenze besteht nicht (entgegen BGH MDR 2011, 454 f.).

BGH v. 08.05.2012:
Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).

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