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Eine Berufung gegen ein Urteil im Diesel-Abgasskandal ist zurückzuweisen, wenn der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug vorbringt und die Bedingungen, unter denen die Abschalteinrichtung arbeiten soll, auch im Realverkehr und nicht nur ganz ausnahmsweise vorkommen. Feststellungen zu einem anderen Motortyp (Euro 6, OM 642) sind auf ein Euro 5-Modell mit OM 651-Motor nicht übertragbar, und das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung allein begründet noch kein sittenwidriges Verhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |