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Das OLG Nürnberg hat die Berufung der Klagepartei teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog ist nicht veranlasst, da die Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren C-100/21 keine Bindungswirkung entfalten und die Voraussetzungen für die Einordnung einer Norm als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB allein aus deutschem Recht zu entwickeln sind. Unionsrechtliche Normen schützen nicht die wirtschaftliche Selbstbestimmung der Fahrzeugerwerber vor unerwünschten Kaufverträgen, was für eine deliktsrechtliche Haftung für Vermögensschäden nach deutschem Recht erforderlich wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |