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Die Aufhebung eines Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ist veranlasst, wenn das Amtsgericht ein Terminsverlegungsgesuch des Verteidigers weder durch Beschluss verbeschieden noch in den Urteilsgründen erwähnt hat. Ein Urteil, das den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft, muss sich grundsätzlich mit möglichen Entschuldigungsgründen auseinandersetzen und darlegen, warum einem Terminsverlegungsantrag nicht entsprochen wurde, da dem Betroffenen im Regelfall nicht zuzumuten ist, den Termin in Abwesenheit des Verteidigers wahrzunehmen. Die Nichtberücksichtigung eines Terminsverlegungsantrags des Verteidigers stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |