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Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ("Thermofenster") ist für sich genommen nicht mit der Fallkonstellation einer arglistigen Täuschung durch eine Umschaltlogik vergleichbar. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass die handelnden Personen bei Entwicklung oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Kläger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |