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Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche im Abgasskandal beginnt, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dies ist im Abgasskandal spätestens Ende 2018 der Fall, wenn aufgrund umfassender Medienberichterstattung, KBA-Pressemitteilungen und Online-Abfragemöglichkeiten die Betroffenheit des Fahrzeugs klar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |