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Eine sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugherstellers bei behaupteter Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt den Vortrag konkreter Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der handelnden Personen voraus, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Entscheidungserhebliche Auslegungsfragen der RL 2007/46/EG und der VO (EG) Nr. 715/2007 sind nicht gegeben, da die VO (EG) Nr. 715/2007 die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung nicht unmittelbar schützt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |