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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen Sittenwidrigkeit ist nicht gegeben, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nach Bekanntwerden des Abgasskandals und in Kenntnis der Umstände Motoren des streitgegenständlichen Typs (EA288) überprüft und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen findet oder beanstandet. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit entfällt spätestens mit der Offenlegung maßgeblicher Funktionen der Motorsteuer-Softwaren gegenüber dem KBA, wodurch dieses in die Lage versetzt wurde, gezielte eigene Überprüfungen durchzuführen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |