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Für die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft; vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten. Die Annahme von Sittenwidrigkeit bei der Verwendung einer Abschalteinrichtung setzt voraus, dass die handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |