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Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist verjährt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Anspruch auf Rückübertragung der Fahrzeuge abzüglich einer Nutzungsentschädigung kann jedoch aus § 852 BGB bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |