|
Die Beschlüsse des Landgerichts, die die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückwiesen, verletzen das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Dies ist der Fall, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht berücksichtigt oder eine fehlerhafte rechtliche Würdigung vornimmt, etwa indem es eine Frist zur Nacherfüllung verlangt, obwohl bereits Sekundärrechte auf Rückabwicklung geltend gemacht wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |