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Eine straßenrechtliche Umstufung von öffentlichen Feld- und Waldwegen zu Staatsstraßen im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses ist rechtmäßig, wenn sie einer planbedingt geänderten Verkehrsfunktion des Straßenzuges entspricht und eine auf unbestimmte Zeit angelegte, dauerhafte Lösung darstellt. Die Rechtmäßigkeit der Umstufung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht absehbar war, ob und wann eine zukünftige Anbindung an eine Autobahn verwirklicht wird, die die Verkehrsfunktion der umgestuften Straßen später wieder ändern könnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |