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Die gesetzliche Bedarfsfeststellung für Bundesfernstraßen ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich und schließt im Grundsatz die Nachprüfung aus, ob für die geplante Straße ein Verkehrsbedarf vorhanden ist; die gerichtliche Prüfung ist auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung dürfen geplante oder angeordnete Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebiets verhindert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |