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Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Die Höhe des anzurechnenden Nutzungsvorteils wird nach der Formel [Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) ] / erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt ermittelt, wobei von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km für Mittelklassewagen neueren Datums ausgegangen wird. Ist die erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs bereits überschritten, ist der Schadensersatzanspruch vollständig aufgezehrt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |