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Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen in dem Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 wird zurückgewiesen, da die Rechtslage im Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach ständiger Rechtsprechung des BGH von vornherein eindeutig ("acte clair") ist. Der Schutzzweck dieser Vorschriften und der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erfasst nicht das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-100/21 geben keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |