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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, wobei das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist. Erwirbt der Käufer ein Fahrzeug mit manipulierter Motorsteuerungssoftware nach der öffentlichen Adhoc-Mitteilung des Herstellers über die "Unregelmäßigkeiten" und deren medialer Verbreitung, so ist die Arglosigkeit potenzieller Käufer zerstört und eine Ausnutzung dieser Arglosigkeit durch den Hersteller nicht mehr gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |