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Das OLG München hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Ingolstadt abgeändert, welches die Klage eines Inkassodienstleisters auf Rückabwicklungsansprüche von Käufern von A.-Dieselfahrzeugen wegen vermeintlicher Verstöße gegen §§ 3 und 4 RDG sowie Nichtigkeit der Abtretungen abgewiesen hatte. Die Beklagten wurden zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |