|
Für das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware bzw. Umschaltlogik im VW EA 288 Motor fehlen zureichende Anhaltspunkte. Eine Passivlegitimation der Beklagten setzt voraus, dass für sie handelnde Personen wussten, dass die von der V. AG gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstanderkennungssoftware oder sonstigen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten. Hierfür ist die Klagepartei voll darlegungs- und beweispflichtig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |