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Das KBA hat bei Motoren des Typs EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung allein genügt nicht für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit; hierfür bedürfte es weiterer Umstände, insbesondere des Bewusstseins, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Ein Schaden ist nicht ersichtlich, wenn keine Anhaltspunkte für einen drohenden Rückruf seitens des KBA vorliegen und somit keine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |