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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nach § 826 BGB setzt voraus, dass hinreichend substantiiert und mit Bezug auf das konkrete streitgegenständliche Fahrzeug vorgetragen wird, dass unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2017 vorliegen. Ist das Fahrzeug nicht von einem verbindlichen Rückruf betroffen, muss im Einzelnen nachvollziehbar dargetan werden, dass ein Konstruktionsteil im Motor des Fahrzeugs vorhanden ist, das in bestimmten Umwelt- oder Fahrsituationen die Abgasreinigung abschaltet und nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |