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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB wegen Verwendung einer manipulierenden Motorsoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug besteht, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Auslieferung eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war, wodurch sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand eine wirksame Abgasreinigung aufweist, auf der Straße jedoch weniger Abgase zurückgeführt und dadurch mehr Stickoxide ausgestoßen werden. Die Gefahr eines Widerrufs der Betriebszulassung aufgrund der gesetzeswidrigen Manipulation begründet einen erheblichen Mangel. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |