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Eine beschädigte Verkehrsfläche auf einem Friedhof stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn die Gefahr, welche sich aufgrund der schadhaften Pflasterung für die Besucher ergab, für diese hinreichend erkennbar und beherrschbar war. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Ablenkung von Friedhofsbesuchern und deren oft eingeschränkter gesundheitlicher Konstitution, sofern die schadhafte Stelle auch bei der von diesen Verkehrskreisen zu erwartenden Aufmerksamkeit hinreichend deutlich zu erkennen und zu beherrschen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |