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Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person aus § 826 BGB hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters kann nicht mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten setzt voraus, dass das Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen Schluss auf die Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung nahelegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |