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Ein etwaiges Verhalten der Beklagten, mit einem sog. Thermofenster u.ä. ausgestattete Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, ist nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Die Einstufung der temperaturabhängigen Abgasrückführungssteuerung als unzulässige Abschalteinrichtung war auf Grund der geltenden Bestimmungen nicht derart eindeutig, dass eine andere Auffassung kaum vertretbar erschiene. Es fehlt damit am notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |