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Der Klagepartei steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des aufgewandten Kaufpreises zuzüglich der bezahlten Darlehenszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten jedenfalls aus § 826 BGB zu. Die von der Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor in unterschiedliche Fahrzeugtypen eingebaut und dieser sodann in Verkehr gebracht wird, war sittenwidrig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |