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Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz besteht, wenn die Beklagte durch das Herstellen und Inverkehrbringen eines Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware die Genehmigungsbehörde konkludent getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig einen ersatzfähigen Schaden zugefügt hat. Eine tatsächliche Vermutung für eine Täuschung besteht, wenn das KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung feststellt und der Bescheid bestandskräftig wird. Das schädigende Verhalten ist der Beklagten analog § 31 BGB zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |