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Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, durch die die Abgasrückführungsrate und damit das Emissionsverhalten des Motors auf dem Prüfstand im Normzyklus anders gesteuert wird als im regulären Fahrbetrieb, erfüllt die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der jeweiligen Käufer derartiger Fahrzeuge im Sinne von § 826 BGB. Ein Feststellungsinteresse für zukünftige Schäden ist zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend substantiiert dargelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |