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1. Zum Nachweis einer zum Leistungsausschluss führenden arglistigen Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung (hier: durch Leugnung der Existenz eines schriftlichen Kaufvertrages über das beschädigte Kraftfahrzeug). 2. Zu einem mit der Beantwortung von Fragen betrauten und deshalb hier als Wissenserklärungsvertreter anzusehenden Rechtsanwalt. 3. Verweigert sich eine nicht primär darlegungsbelastete Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist, der Parteianhörung und können deshalb Unklarheiten und Widersprüche in ihrem Vortrag nicht aufgeklärt werden, kann ihr Bestreiten unwirksam sein oder ihr die Weigerung jedenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil gereichen. Gleiches gilt, wenn sich die inhaftierte Partei ohne Angabe triftiger Gründe nicht für die Parteianhörung aus der Justizvollzugsanstalt vorführen lassen möchte. 4. Verweigert eine (nicht beweisbelastete) Partei die Entbindung des von ihr gegenbeweislich benannten Rechtsanwalts von dessen Verpflichtung zur Verschwiegenheit, kann dies im Rahmen des § 286 ZPO als ihr nachteilig gewürdigt werden. (Leitsätze des Gerichts) |