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Ein Thermofenster, das die Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen reduziert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar, da es die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen verringert und die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht greift. Ein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) scheitert jedoch, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte oder ihre Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |