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Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. I ZPO ist nicht gegeben, wenn dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist. Ein deliktischer Vermögensschaden ist bezifferbar, und die Geltendmachung sowie Berechnung etwaiger Gebrauchsvorteile im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Zukünftige, spekulative Vermögensschäden begründen kein Feststellungsinteresse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |