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Ein Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG liegt vor, wenn ein abgelaufenes Ausfuhrkennzeichen, das für ein anderes Fahrzeug ausgegeben war, an einem nicht zugelassenen Anhänger angebracht wird, um den Eindruck einer ordnungsgemäßen Zulassung zu vermitteln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |