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Eine auf Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach beschränkte Klage ist grundsätzlich unzulässig, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, da eine Leistungsklage die bessere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt. Für die nach § 31 BGB erforderliche Zurechnung von Kenntnissen über den Inhalt der Motorsteuerungssoftware auf den Fahrzeughersteller, dessen Motor von einem anderen Unternehmen entwickelt und hergestellt wurde, fehlt es an einem ausreichenden Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |