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Behauptungen des Klägers über unzulässige Abschalteinrichtungen in einem Fahrzeugmotor sind Behauptungen ins Blaue hinein, wenn ein konkreter Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug und dessen Motor fehlt und die Klage auf bloßem Verdacht beruht. In einem solchen Fall ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Der Kläger muss die Umstände zum Konstruktionsteil und zur Abschaltung der Abgasreinigung voll darlegen und greifbare Anhaltspunkte aufzeigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |