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1. Unter der Geltung des UVPG 2010 war der Begriff des Klimas nur im Sinne des standortbezogenen lokalen Klimas zu verstehen. Erst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ist Schutzgut im Sinne des Gesetzes auch das großräumige Klima. 34 2. Die Art. 6, 7, 8 und 14 der völkerrechtlichen Biodiversitätskonvention (BGBl. II 1993 S. 1741) entfalten keine rechtliche Wirkung wie eine innerstaatliche Norm. 40 3. Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet nicht zu einer abwägungsrelevanten trassenorientierten Prüfung, ob ein Vorhaben zu einer Beeinträchtigung grundwasserabhängiger Landökosysteme führt. 80 4. Mikroplastikpartikel von Reifenabrieb und Fahrbahnmarkierungen, die über die Straßenentwässerung in Gewässer gelangen können, sind nach geltender Rechtslage kein Bewertungsparameter für den Gewässerzustand. 84 (Leitsätze des Gerichts) |